Allgemeine Geschäftsbedignungen
Die anfallende gesetzliche LKW-Maut wird separat nach dem tatsächlichen Aufwand in Rechnung gestellt.
Preise gültig bis auf Widerruf. Vorhergehende Preislisten verlieren ihre Gültigkeit.
Preise verstehen sich exkl. MwSt.
Alle Preise auf diesem Angebot – ausgenommen Positionen, bei denen eine Liefervariante angegeben ist – gelten ab Werk.
Reklamationen werden nur innerhalb von 8 Tagen berücksichtigt. Es gelten unsere allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen. Nachlässe werden nur auf Warenwert ohne Zufuhr, Zuschläge und Zusätze gewährt. Zu Unrecht erfolgte Skontoabzüge werden rückgefordert bzw. nötigenfalls gerichtlich eingeklagt. Gerichtsstand ist Innsbruck.
Seit dem Jahr 2010 sind wir als Übernehmer von Abfällen gesetzlich verpflichtet, jede Übernahme von Abfällen elektronisch über das EDM-Portal zu melden. Der dadurch entstehende Mehraufwand wird durch einen geringen „EDM-Buchungsaufwand“ in der Höhe von € 0,00 je Übernahme und Abfallschlüsselnummer weitergegeben. Zudem werden Wiegungen zukünftig mit € 0,00 netto je Wiegeschein verrechnet. Bei der Übernahme von gefährlichen Abfällen wird eine Begleitscheingebühr von € 14,90 netto verrechnet. Wenn der gesamte anfallende Bodenaushub eines Bauvorhabens mehr als 2.000 Tonnen beträgt, ist vom Abfallbesitzer eine grundlegende Charakterisierung mit analytischer Untersuchung zu übergeben. Bei augenscheinlich verunreinigtem Bodenaushub ist eine grundlegende Charakterisierung mit einer analytischen Untersuchung auch unter 2.000 Tonnen vorzulegen.
Abfälle aus Bau- und Abbruchtätigkeiten sind gemäß den Vorgaben der RBV zu übergeben.
Aufgrund der mit 01.01.2016 in Kraft tretenden Recycling-Baustoff-Verordnung (BGBL.II 181/2015) ändert sich für Anlieferungen von Abfällen aus Abbrüchen (z.B. Bauschutt, Beton, Asphalt usw.) der Formalismus.
Die Abfälle können nur gegen Vorlage der Schad- und Störstofferkundung (vgl. dazu ÖNORM B3151) übernommen werden.
Die Ausnahme sind Abfälle aus einem Bauvorhaben mit einem geringeren Abfallanfall als 750 Tonnen.
Leistungserklärungen unserer Recyclingbaustoffe, sowie zugehörige CE-Zertifikate, finden Sie auf unserer Homepage
Für weitere Fragen stehen Ihnen gerne unsere Mitarbeiter zur Verfügung:
Aufgrund des § 19, Tiroler Naturschutzgesetz 2005, in der geltenden Fassung, beträgt die zu entrichtende Naturschutzabgabe für den maschinellen Abbau von mineralischen Rohstoffen € 0,25/m³. Diese Abgabe ist im Ab-Werkspreis bereits enthalten.
Leistungserklärungen unserer Produkte, sowie zugehörige CE Zertifikate, finden Sie auf unserer Homepage.
Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen (AGB)
für den Bezug von Baustoffen, den Bezug/die Anlieferung von inertem Material und Deponie-/Zwischenlagerleistungen (Stand: Juli 2023)
I. Allgemeines
1. Wir betreiben unter anderem die Geschäftsfelder Rohstoffabbau, Zwischenlager und Deponie. Wir nehmen als Auftragnehmer bzw. kurz „AN“, vom Auftraggeber, kurz „AG“ Aufträge entgegen, verkaufen, lagern, deponieren, und/oder liefern ausschließlich aufgrund dieser AGB und den im Angebot angeführten besonderen Bedingungen. Diese nachstehenden AGB gelten für alle Rechtsgeschäfte, die der AN oder ein von ihm namhaft gemachtes Subunternehmen im Rahmen des jeweiligen Vertrages durchführt. Für Verbraucher i. S. des Konsumentenschutzgesetzes (KSchG) gelten diese AGB nur insoweit, als sie nicht seinen Bestimmungen widersprechen. Selbes gilt für das Fern- und Auswärtsgeschäfte-Gesetz. Diese AGB entfalten auch dann ihre Wirksamkeit, wenn sich der AN im Zuge von mit dem Auftrag zusammenhängenden Folgeaufträgen nicht ausdrücklich auf sie beruft. Von den nachfolgenden Bedingungen abweichende Vereinbarungen und Nebenvereinbarungen bedürfen zur Gültigkeit der ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung des AN. AGB des AG sind unwirksam, auch wenn dem vom AN im Einzelfall nicht ausdrücklich widersprochen wird.
2. Alle Angebote des AN sind freibleibend, sofern nicht ausdrücklich eine Bindungsfrist im Angebot angegeben ist. Der Vertrag kommt erst aufgrund einer schriftlichen Auftragsbestätigung durch den AG zu Stande.
3. Zahlungen sind nach Rechnungslegung prompt ohne jeden Abzug und spesenfrei fällig. Vom AN gewährte Skonti sind den Fakturen zu entnehmen. Skontofristen verstehen sich ab Fakturendatum. Skonti dürfen nur dann abgezogen werden, wenn nicht andere Forderungen aus Lieferungen/Leistungen oder Verbindlichkeiten aus Wechseln offen sind. Für Teilrechnungen gelten die für den Gesamtauftrag festgelegten Zahlungsbedingungen analog.
4. Der AG ist nicht berechtigt, Zahlungen wegen nicht vollständiger Lieferung/Leistung, Garantie- oder Gewährleistungsansprüchen oder Bemängelungen zurückzuhalten. Der AG ist nicht berechtigt, mit eigenen Forderungen gegen Forderungen des AN aufzurechnen.
5. Erfüllungsort ist der jeweilige Sitz des Rohstoffabbaus bzw. der Deponie/des Zwischenlagers. Eine Lieferung gilt als erfüllt, sobald die Liefergegenstände transport-(versand-) bzw. abholbereit gemeldet sind.
6. Es gilt die Betriebsordnung des Rohstoffabbaus bzw. der Deponie/des Zwischenlagers. Auf den Werksstraßen gilt die Straßenverkehrsordnung, wobei dem Werksverkehr (Stapler, Lader, SLKW, Bagger etc.) generell der Vorrang einzuräumen ist. Vorhandene Signalanlagen sind zu beachten. Bei Absperrungen infolge Sprengungen hat der Fahrer in der Fahrzeugkabine zu verbleiben. Gleiches gilt bei Beladungsvorgängen.
7. Sofern im Rahmen der Lieferung auch eine Beladung eines Fahrzeuges des AG erfolgt, haben dessen Lenker und Zulassungsbesitzer und der AG dafür zu sorgen, dass das nach dem Kraftfahrgesetz höchstzulässige Gesamtgewicht nicht überschritten wird, also das Gewicht des Ladematerials die Differenz zwischen dem höchstzulässigen Gesamtgewicht und dem Eigengewicht nicht übersteigt. Der AG hält den AN hinsichtlich sämtlicher Nachteile schadlos, die aus einer Überladung entstehen könnten, insbesondere hinsichtlich einer eventuellen Bestrafung als Belader nach den einschlägigen gesetzlichen Vorschriften.
8. Der AN haftet für alle direkten Schäden sofern diese infolge grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Verhaltens des AN oder seiner Gehilfen bei ihrer Tätigkeit entstanden sind. Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit wird ausgeschlossen. Der AN haftet ferner nicht für Zufall oder höhere Gewalt sowie auch nicht für Folgeschäden, für den Ersatz von entgangenem Gewinn, Zinsverlust und/oder für Schäden, die aus Ansprüchen Dritter entstehen. Die Beweislast für das Vorliegen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit trägt der AG. Ersatzansprüche verjähren binnen 6 Monaten ab Kenntnis von Schaden und Schädiger, jedenfalls binnen 3 Jahren nach Erbringung der Lieferung oder Leistung. Die Schadenersatzansprüche sind, sofern gesetzlich zulässig, jedenfalls mit dem Wert der beanstandeten Lieferung oder Leistung begrenzt.
9. Für alle Streitigkeiten wird die ausschließliche Zuständigkeit des für den Sitz des AN sachlich zuständigen ordentlichen Gerichts vereinbart. Es gilt österreichisches Recht mit Ausnahme der Regelungen des österreichischen internationalen Privatrechtes. Die Anwendbarkeit des UN-Kaufrechtes wird ausgeschlossen.
II. Baustoffe, inertes Material
10. Preise gelten grundsätzlich ab Werk (Ausnahme Punkt IV). Die Preiserstellung erfolgt unter Zugrundelegung der am Tage der Anbotserstellung geltenden Lohn-, Material-, Transport- und sonstigen Kosten. Sollten sich diese ändern, dann ändern sich verhältnismäßig auch die Preise. Die Preisangabe (Einheitspreis) gilt für die im Lieferschein angeführte Maß- und Gewichtseinheit.
11. Für jeden einzelnen Auftrag/Abruf bleibt die Vereinbarung der Lieferfrist vorbehalten, mangels schriftlich vereinbarter Lieferfrist erfolgt die Lieferung nach Möglichkeit und Tunlichkeit des AN. Angekündigte Liefertermine gelten als bloß annähernd geschätzt. Mündlich vereinbarte Liefertermine bzw. Lieferfristen sind freibleibend. Auch bei Fixgeschäften ist der AN erst dann im Verzug, wenn ihm schriftlich eine 24-stündige Nachfrist gesetzt wurde. Für Schäden infolge Termin- bzw. Fristüberschreitung haftet der AN nur im Falle groben Verschuldens. Im Falle höherer Gewalt geht die Überschreitung der Lieferfrist zu Lasten des AG. In diesem Fall sind Schadenersatzansprüche für verzögerte Lieferungen ausgeschlossen. Es ist Pflicht des AG, schriftlich darauf hinzuweisen, für welchen Verwendungszweck das zu liefernde Material bestimmt ist, um dem AN eine normengemäße Ausführung des Auftrages zu ermöglichen. Sachlich gerechtfertigte und angemessene Änderungen der Leistungs- und Lieferverpflichtung des AN, insbesondere angemessene Lieferfristüberschreitungen, gelten vom AG als vorweg genehmigt.
12. Die den Lieferschein unterzeichnenden Personen gelten dem AG gegenüber als zur Abnahme und zur Bestellung bevollmächtigt. Liegt eine solche Bevollmächtigung nicht vor, haftet der Unterzeichner des Lieferscheines persönlich. Die Aufzeichnungen des Lieferscheines sind auch dann maßgebend, wenn infolge Abwesenheit des AG, seines Bevollmächtigten oder einer seiner Leute der Lieferschein nicht unterfertigt wird bzw. sind die Dienstnehmer bzw. Fahrer des AN in einem solchen Abwesenheitsfall ausdrücklich berechtigt den Lieferschein anstelle der Leute des AG abzuzeichnen.
13. Der Transport (Versand) erfolgt auf Gefahr des AG; dies gilt auch dann, wenn die Transportkosten im Preis inbegriffen sind, ferner unabhängig davon, von wem der Transport durchgeführt wird, es sei denn, der AN hat die Auswahl des Transporteurs nicht mit der erforderlichen Sorgfalt getroffen. Stehzeiten des Fuhrwerkes oder Waggonstandzeiten die durch Verzögerungen entstehen, welche der AGzu verantworten hat, gehen zu Lasten des AG. Teillieferungen sind möglich.
14. Bei Lieferung durch Fahrzeuge des AN oder seiner Subunternehmer müssen diese auf guter und fachgerecht befestigter Straße an die Übergabestelle heranfahren können. Die Entladung muss unverzüglich bei Ankunft auf der Baustelle bzw. im Werk des AG möglich sein. Fahrten von der öffentlichen Straße an die Antladestelle werden vom AN nur unter der Voraussetzung und unter der ausdrücklichen Zusicherung des AG durchgeführt, dass diese Strecke für das Befahren durch die vom AN verwendeten Fahrzeuge geeignet ist. Für von der Zufahrt ausgehende Gefahren und Zufälle haftet der AG.
15. Ist der AG Unternehmer, so hat er oder eine ihm zurechenbare Person gemäß § 377 f UGB, bei sonstigem Verlust von Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüchen, die gelieferte Ware mit der gebotenen Sorgfalt unverzüglich bei Ablieferung (z.B. Unterfertigung des Gegenscheines), in jedem Fall vor deren Verwendung/Verarbeitung zu untersuchen, insbesondere dahingehend, ob die gelieferte Ware der bestellten Ware entspricht und hat allfällige Mängel- und Qualitätsbemängelungen sofort bei Ablieferung der Ware festzustellen und längstens binnen 14 Tagen beim Auftragnehmer schriftlich geltend zu machen.
16. Erweist sich eine ordnungsgemäß erhobene Mängelrüge als berechtigt, kann der AN innerhalb angemessener Frist zwischen Verbesserung (Nachbesserung oder Nachtrag des Fehlenden), den Austausch der Ware, der Ausstellung einer Gutschrift oder die Aufhebung des Vertrags (Wandlung) wählen.
Der Ersatz von Mängelschäden und von Mangelfolgeschäden ist bei leichter Fahrlässigkeit des AN ausgeschlossen. Sämtliche Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüche sind der Höhe nach mit dem Wert der mangelhaft gelieferten Ware begrenzt. Erweist sich eine Mängelrüge als ungerechtfertigt, so hat der AG sämtliche dem Auftragnehmer dadurch entstanden Kosten (Kosten der Untersuchung, Bearbeitungskosten, udgl.) zu ersetzen.
17. Die Gewährleistungsfrist beginnt mit Ablieferung (Übergabe) der Ware und endet bei Unternehmern soweit gesetzlich zulässig nach 6 Monaten ab ihrem Entstehen.
18. Der AG verzichtet auf sein Rückgriffsrecht gem. § 933b ABGB.
19. Der AN haftet keinesfalls für Mängel, die auf mangelhafte Leistungen oder sonstige Maßnahmen Dritter zurückzuführen sind. Der AN leistet nur für die Mängel Gewähr, deren Vorliegen im Zeitpunkt des Gefahrenüberganges nachgewiesen ist. Die Frist für die Beweislastumkehr nach § 933 a Abs 3 ABGB beträgt nicht 10, sondern 3 Jahre.
20. Aufbewahrungsmaßnahmen und Aufbewahrungskosten, die aus Gründen notwendig werden, die in der Sphäre des AG liegen, gehen zu Lasten und auf Kosten des AG und gelten als Ablieferung.
21. Für die Verrechnung gelten die Maße und Gewichte laut Lieferschein. Rechnungslegung über Teillieferungen ist dem AN vorbehalten.
22. Die Rechnungslegung erfolgt, soweit möglich, umgehend nach Lieferung. Anzahlungs- und Teilzahlungsvereinbarungen sind möglich. Für alle dem AN durch nicht vereinbarungsgemäße Zahlung entstehende Schäden haftet der AG im vollen Ausmaß.
23. Im Falle des Zahlungsverzuges sind, unbeschadet weiterer Ansprüche, die vollen Preise sowie Verzugszinsen in Höhe von 9,2 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz (UGB) zu leisten und beginnen die Verzugszinsen auch ohne Einmahnung durch den AN zu laufen. Für Verbrauchergeschäfte gilt für den Fall der nicht fristgerechten Zahlung ein Verzugszins von 9,0 % p.a. als vereinbart.
24. Der AN ist berechtigt, als Entschädigung für etwaige Betreibungskosten vom Schuldner einen Pauschalbetrag von EUR 40,- zu fordern. Die Geltendmachung allfälliger den Pauschalbetrag übersteigender Schadenersatzansprüche bleibt dem AN jedenfalls vorbehalten.
25. Bei Zahlungsverzug oder bei nach Kaufabschluss eintretenden Zahlungsschwierigkeiten des AG ist der AN berechtigt, vom Vertrag hinsichtlich der noch nicht gelieferten Mengen zurückzutreten, die Lieferungen bis nach erfolgter Zahlung zurückzuhalten, oder ausreichende Sicherung vor dem Transport (Versand) zu verlangen.
26. Bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises einschließlich aller Nebenforderungen bleibt die Ware Eigentum des AN, dies auch dann, wenn die Ware vom AG übernommen wurde. Der AG ist jedoch berechtigt, die Ware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr weiterzugeben, solange er mit der Zahlung nicht im Verzug ist. Bei Lieferung unter Eigentumsvorbehalt tritt der AG dem AN schon jetzt seine Forderungen gegenüber Dritten, soweit diese durch Veräußerung oder Verarbeitung unserer Waren entstehen, bis zur endgültigen Bezahlung der Forderungen Zahlung halber ab. Der AG hat dem AN auf Verlangen seine Abnehmer zu nennen und diese rechtzeitig von der Zession zu verständigen. Die Zession ist in den Geschäftsbüchern, Lieferscheinen, Fakturen etc. dem Abnehmer ersichtlich zu machen. Die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren darf der AG weder verpfänden, noch sicherungshalber übereignen. Bei etwaigen Pfändungen oder sonstiger Inanspruchnahme durch dritte Personen ist der AG verhalten, das Eigentumsrecht des AN geltend zu machen und diesen unverzüglich zu verständigen. Bei Lieferungen in laufender Rechnung dient der Eigentumsvorbehalt als Sicherung der Saldoforderung.
27. Bei Verarbeitung, Verbindung und Vermischung der Vorbehaltsgegenstände mit anderen Gegenständen, durch den AG, steht dem AN das Miteigentum im Verhältnis des Wertes der gelieferten Waren mit der verbundenen Ware, zum Zeitpunkt der Verarbeitung, zu. Soweit die Liefergegenstände wesentliche Bestandteile des Grundstückes geworden sind, verpflichtet sich der AG bei Nichteinhaltung vereinbarter Zahlungstermine, dem AN die Demontage der Gegenstände, die ohne wesentliche Beeinträchtigung des Baukörpers ausgebaut werden können, zu gestatten und ihm das Eigentum an diesen Gegenständen zurück zu übertragen. Die Demontage und sonstigen Kosten gehen zu Lasten des AG.
III. Widerrufsrecht:
28. Ist der AG Verbraucher, steht diesem bei Fernabsatzverträgen oder außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen das Recht zu, den Vertrag binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen zu widerrufen. Die Widerrufsfrist beginnt ab dem Tag an dem der Verbraucher oder ein von Ihm benannter Dritter, der nicht der Beförderer ist, die Waren in Besitz genommen haben bzw. hat und bei Dienstleistungs- und Werkverträgen ab dem Tag des Vertragsabschlusses. Erfolgt der Rücktritt nicht binnen vierzehn Tagen, verliert der Verbraucher sein Widerrufsrecht. Der Rücktritt des Verbrauchers bedarf zu seiner Rechtswirksamkeit der Schriftform und kann durch Übersendung des ausgefüllten beiliegenden Muster-Widerrufformulars erfolgen. Ein Rücktritt des Verbrauchers wird jedoch ausgeschlossen bei Waren, die nach Kundenspezifikationen angefertigt werden, eindeutig auf persönliche Bedürfnisse zugeschnitten sind oder die nach ihrer Lieferung auf Grund ihrer Beschaffenheit untrennbar mit anderen Gütern vermischt wurden sowie weiters bei Dienstleistungen, wenn der AN – auf Grundlage eines ausdrücklichen Verlangens des Verbrauchers sowie einer Bestätigung des Verbrauchers über dessen Kenntnis vom Verlust des Rücktrittsrechts bei vollständiger Vertragserfüllung – noch vor Ablauf der Rücktrittsfrist mit der Ausführung der Dienstleistung begonnen hatte und die Dienstleistung sodann vollständig erbracht wurde. Kein Rücktrittsrecht besteht unter anderem auch für Verträge, bei denen der AN ausdrücklich zu einem Besuch aufgefordert wurde, um dringende Reparatur- oder Instandhaltungsarbeiten vorzunehmen.
29. Bei gültigem Widerruf werden alle Zahlungen, ab Zurückerhalt der Ware oder eines Nachweises über die Rücksendung der Ware zurückgezahlt. Wurde jedoch der Beginn einer Dienstleistung während der Widerrufsfrist verlangt, so muss im Fall eines Widerrufs, ein angemessenes Entgelt welches dem Anteil der bis zu diesem Zeitpunkt erbrachten Dienstleistungen entspricht, geleistet werden.
IV. Ergänzende Bestimmungen für Deponie-/Zwischenlageranlieferungen
30. Der AN kann die Übernahme von Abfällen jederzeit ohne Angabe von Gründen verweigern. Ersatzansprüche durch die Verweigerung der Annahme sind ausgeschlossen. Der AN übernimmt insbesondere und ausschließlich Abfälle, welche in der Annahmepreisliste enthalten sind. Auch diese Abfälle werden nur unter der Bedingung angenommen, dass diese nicht kontaminiert sind und keine gefährlichen Verunreinigungen aufweisen. Gefährliche bzw. giftige Abfälle werden nicht angenommen.
31. Der AG verpflichtet sich gegenüber dem AN zur exakten und richtigen Angabe der Zusammensetzung der Stoffe, welche angeliefert werden. Bei der Anlieferung von Bau- und Abbruchabfällen hat der AG dem AN bei der ersten Übergabe eine Kopie der vollständigen Dokumentation des Rückbaus gemäß ÖNORM B 3151 weiterzugeben. Der AG haftet für die Richtigkeit der Angaben. Der AG haftet unmittelbar für eigene unrichtige Angaben über die Zusammensetzung, aber auch für unrichtige Angaben über die Zusammensetzung durch den Lieferanten oder Transporteur. Auf ein Verschulden des AG an der unrichtigen Angabe der Zusammensetzung kommt es hiebei nicht an. Dem AN steht es aber frei, auch direkt gegen den Transporteur/Abfallbesitzer vorzugehen.
32. Falls bezüglich der richtigen Kennzeichnung des angelieferten Materials Zweifel bestehen, ist der AN berechtigt, das Material auf Kosten des AG untersuchen zu lassen. Das Ergebnis ist für die Entsorgung und Kostenabrechnung verbindlich. Sollte sich herausstellen, dass Abfälle falsch deklariert wurden, oder dass Abfälle angeliefert wurden, welche nicht Bestandteil der Annahmepreisliste des Auftragnehmers sind, oder sollte sich herausstellen, dass es sich um kontaminiertes, verunreinigtes, gefährliches oder giftiges Material handelt, ist der Auftragnehmer berechtigt, das Material auf Kosten des AG sicherzustellen, zwischen zu lagern, zu überprüfen und zu entsorgen, wobei sämtliche in diesem Zusammenhang anlaufende Kosten vom AG zu entrichten sind. Auf ein Verschulden des AG kommt es in diesem Fall nicht an. Der AG haftet daher auch für die unverschuldete Anlieferung derartiger Materialien. Der AG haftet darüber hinaus für sämtliche eingetretenen Folgeschäden, wie z.B. behördlicher Entsorgungsauftrag, Bodenaustausch und Entsorgung des auszutauschenden Materials, Verunreinigung oder Gefahr der Verunreinigung des Grundwassers und damit in Zusammenhang stehende Kosten für Instandsetzung und behördliche Auflagen, damit im Zusammenhang stehenden Verdienstentgang etc. Für die vertraglich vereinbarte verschuldensunabhängige Haftung gelten die Verjährungsfristen des Schadenersatzrechtes.
33. Die Entladung der Abfälle durch den AG darf nur in Anwesenheit eines betriebseigenen Kontrolleurs (Eingangskontrolle) erfolgen. Den Anweisungen des Personals des AN ist Folge zu leisten. Im Falle einer Ablehnung der Annahme stehen dem AG keine wie immer gearteten Ansprüche gegen den Auftragnehmer zu.
34. Bei Anlieferung vermischter Stoffe werden diese als kritischer Stoff in Rechnung gestellt, da eine händische Aussortierung nicht möglich ist.
35. Der AG verpflichtet sich, bestehende und künftige Gesetze, Verordnungen und behördliche Auflagen bezüglich der zu erbringenden Leistung vom AG gegenüber dem AN in der jeweils geltenden Fassung und aktuellen Kundmachung zu beachten.
36. Die Preiserstellung hinsichtlich Deponie- bzw _Zwischenlageranlieferungen erfolgt unter Zugrundelegung des Gewichts der anzuliefernden Materialien, welches – sofern vorhanden – über die an Ort und Stelle vorhandene Brückenwaage ermittelt wird bzw. unter Zugrundelegung der Kubatur der anzuliefernden Materialien. Der AG ist verpflichtet, spätestens zum Zeitpunkt der Erfassung der Tonnage/Kubatur die Zusammensetzung der Stoffe dem Kontrolleur, welcher den Erfassungsvorgang vornimmt, bekannt zu geben. Sollte sich im Zuge des an den Erfassungsvorgang anschließenden Ablademanövers herausstellen, dass die Zusammensetzung der Stoffe nicht mit den Angaben des AG übereinstimmt, so ist der AN berechtigt nach freier Wahl eine der oben (Punkt 25.) angeführten Rechtsfolgen eintreten zu lassen. Jedenfalls ist der AN berechtigt, am Lieferschein hinsichtlich der Zusammensetzung der Stoffe handschriftliche Änderungen vorzunehmen und ist der AG verpflichtet, diese Änderung durch Unterfertigung zu bestätigen. Der AN ist nicht verpflichtet, die Unterschriftberechtigung des AG bzw. einer ihm zurechenbaren Person (Anlieferer) zu prüfen.
37. Für Anlieferungen gelten ausschließlich die in der Annahmepreisliste geführten Verrechnungstarife, wobei die Gültigkeit der Annahmepreisliste an die Gültigkeit der behördlichen Abgaben gebunden ist und mit einer Erhöhung allfälliger Abgaben im speziellen des Altlastensanierungsbeitrages auch eine sofortige Erhöhung der Annahmepreise auch innerhalb eines laufenden Auftrages verbunden ist.